Satzung des Digital Fashion Network e.V.
Präambel
Der Verein Digital Fashion Network e.V. widmet sich der Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung sowie Kunst und Kultur im Bereich digitaler Mode und der Digitalisierung von Kleidung.
Der Verein versteht digitale Technologien als Mittel zur Vermittlung, Dokumentation und Erforschung von Mode und Bekleidung als kulturelles Gut.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO) und ist selbstlos tätig.
- 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Digital Fashion Network.
Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“ - Sitz des Vereins ist München.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). - Zwecke des Vereins sind:
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO),
– die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO),
– die Förderung von Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). - Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung sowie Kunst und Kultur im Bereich
digitaler Mode, der Digitalisierung von Kleidung und Bekleidungskulturerbe sowie digitaler Design- und Produktionsprozesse. - Die Digitalisierung von Kleidung und Mode dient insbesondere der:
a) digitalen Erfassung, Dokumentation und Archivierung historischer und zeitgenössischer Bekleidung;
b) wissenschaftlichen Erforschung von Kleidung, Materialien, Schnitten und Designprozessen;
c) digitalen Vermittlung von Mode-, Design- und Produktionswissen im kulturellen und bildungspolitischen Kontext;
d) Entwicklung und Anwendung digitaler Methoden zur Erhaltung, Erforschung und Vermittlung des kulturellen Bekleidungserbes. - Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) öffentlich zugängliche Bildungsangebote wie Workshops, Seminare, Vorträge, Kurse, Konferenzen und Ausstellungen;
b) Forschungs- und Digitalisierungsprojekte zur Dokumentation, Archivierung und Vermittlung von Kleidung und Mode;
c) Durchführung von Wettbewerben und projektbezogenen Bildungsformaten mit Bildungs- und Vermittlungscharakter;
d) Förderung von Nachwuchs und jungen Talenten durch Qualifizierungs- und Unterstützungsangebote, insbesondere zur Einführung in digitale Designmethoden und 3D-Design;
e) Kooperationen mit Hochschulen, Museen, Archiven, Forschungs- und Bildungseinrichtungen sowie anderen steuerbegünstigten Körperschaften;
f) Nutzung digitaler Technologien wie 3D-Design, Virtual Reality (VR), Augmented Reality (AR), Extended Reality (XR) und künstlicher Intelligenz als Mittel zur Zweckverwirklichung. - Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Wirtschaftliche Tätigkeiten werden nur in dem Umfang ausgeübt, der zur Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke erforderlich ist. - Die Zwecke des Vereins können regional, national und international verwirklicht werden, sofern die Maßnahmen den Vorgaben der Abgabenordnung entsprechen.
- 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
- Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich oder in Textform.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres schriftlich zu erklären.
- Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
- Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes volljährige Mitglied ist in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die Satzung zu beachten.
- 7 Mitgliedsbeiträge
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
- Art, Höhe und Fälligkeit der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Beiträge dienen ausschließlich der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des Vereins.
- 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
- 9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei Personen:
– der/dem 1. Vorsitzenden,
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
– der Kassiererin. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Dem Vorstand obliegt die Planung, Koordination und Durchführung der laufenden Vereinstätigkeit.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. - Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder abberufen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit eine Geschäftsführung bestellen.
- 10 Ersatz bei Ausscheiden des Vorstands
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch bestellen.
- 11 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann in Präsenz, als Online-Versammlung oder in hybrider Form durchgeführt werden. Die Mitglieder werden rechtzeitig in Textform eingeladen und erklären ihr Einverständnis mit der gewählten Form der Versammlung.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform einberufen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
– Wahl und Entlastung des Vorstands
– Satzungsänderungen
– Beitragsordnung - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung kann nach Entscheidung des Vorstands
als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder in hybrider Form durchgeführt werden.
Bei virtuellen oder hybriden Versammlungen üben die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus.
Die Einzelheiten regelt der Vorstand in der Einladung zur Mitgliederversammlung. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bereich Kunst, Kultur, Bildung oder Wissenschaft zu verwenden hat.
- 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Frankfurt am Main, den 21.04.2026